Allgemeine Geschäftsbedingungen von

hoch3media
Fürst Daniel, Aichele Andreas GbR
Dominikanergasse 18
86150 Augsburg

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I. Geltungsbereich, Allgemeines und Definitionen

  1. Für sämtliche Verträge von hoch3media Fürst Daniel, Aichele Andreas GbR (im Folgenden Auftragnehmer genannt) gelten die nachfolgenden Bestimmungen (AGB), es sei denn, innerhalb von Angeboten, den Verträgen oder sonstigen benannten Ausnahmen wird mit dem Kunden (im Folgenden Auftraggeber) etwas Abweichendes vereinbart. In diesem Fall gelten die getroffenen abweichenden Absprachen. Sollte eine Regelung des Vertrages von diesen AGB abweichen, so geht die Regelung des Vertrags der Regelung der AGB vor. Die AGB haben lediglich klarstellenden und regelnden Charakter, sofern der Vertrag selbst keine oder nur eine unklare Regelung hierzu trifft.
  2. Widersprechende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn der Auftragnehmer stimmt deren Geltung ausdrücklich zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausführt.
  3. Das Angebot des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB) bzw. an Gewerbetreibende. Mit dem Vertragsschluss bestätigt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, die angebotenen Leistungen ausschließlich zu einem gewerblichen bzw. geschäftlichen Zweck (als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB) in Anspruch zu nehmen.
  4. Nachfolgend sollen folgende Definitionen gelten:
    1. Aufnahme(n): Bildaufnahmen in Form von Bildern und Videos sowie Tonaufnahmen, unabhängig von Speichermedium oder Speicherform; dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich für Negative und für Positive, (unabhängig davon, ob als Ausdruck oder digital, ob als Einzelaufnahme; Sequenz oder Sammlung gefertigt).
    2. „Produktion“: Durchführung der vertrags- oder absprachegemäßen Leistung des Auftragnehmers.

II. Durchführung der vertraglichen Leistungen durch den Auftragnehmer

  1. Allgemeine Durchführung der vertraglichen Leistungen
    1. Maßgeblich für die vertragliche Leistung ist der geschlossene Vertrag bzw. das textlich bestätigte Angebot. Verringerungen der vertraglichen Leistungen sind nur dann bindend, wenn diese mindestens in Textform (also auch per E-Mail) übereinstimmend vereinbart werden. Erweiterungen der vertraglichen Leistungen können einvernehmlich, und zwar unabhängig von dem zuvor benannten Formerfordernis bis zur Beendigung der vertraglichen Leistungen durch den Auftragnehmer vereinbart werden.
    2. Informationen, die bei vernünftiger Betrachtung für die Durchführung der vertraglichen Leistung des Auftraggebers erforderlich sind, schuldet der Auftraggeber so rechtzeitig, dass der Auftragnehmer die vertragliche Leistung ohne Verzögerung und ohne nicht vereinbarten Aufwand durchführen kann.
    3. Der Auftragnehmer ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Der Auftragnehmer wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. Soweit der Auftragnehmer notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Produktion. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Produktionsvertrags aus wichtigem Grund.
    4. Der Auftraggeber ist für sämtliche im Rahmen der Auftragsabwicklung veröffentlichten Inhalte verantwortlich und hat zu gewährleisten, dass die Inhalte nicht durch Rechte Dritter belastet sind und nicht gegen geltendes Recht (insbesondere Urheber-, Wettbewerbs-, Marken-, Straf-, Jugendschutz-, Datenschutzrecht oder dgl.) verstoßen. Der Auftragnehmer ist nicht zur Prüfung der Inhalte verpflichtet.
  1. Durchführung von Leistungen, welche alle Dienstleistungen rund um die Filmproduktion und Fotografie betreffen
    1. Der Auftragnehmer stellt, sofern vereinbart benötigte Requisiten oder auch Equipment zur Verfügung. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass dieses bestimmungsgemäß genutzt werden. Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen durch unsachgemäßen Gebrauch auch durch Dritte.
    2. Die Gestaltung der Produktion obliegt dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber kann hierzu ausdrückliche Weisungen geben, die jedoch erst durch Bestätigung des Auftragnehmers bindend werden. Gestalterische Abweichungen von den nicht vereinbarten Vorstellungen des Auftraggebers stellen keinen Mangel der Vertragsleistung des Auftraggebers dar. Nachträglich vereinbarte gestalterische Veränderungen verursachen einen zusätzlichen Vergütungsanspruch des Auftragnehmers.
    3. Sämtliche Arbeiten des Auftragnehmers erfolgen in dessen persönlichen Stil und nach dessen eigenem Ermessen (soweit nicht anders vereinbart). Dies ist dem künstlerischen Gestaltungsspielraum geschuldet. Der Auftraggeber hat kein Recht auf technisch einwandfreie Aufnahmen. Dies bezieht sich beispielsweise auf die Aufnahmeart, die generelle Auswahl der Bilder/Videos und Motive, die Bildbearbeitung/Videoschnitt, die Auswahl der Bilder für eine Diashow, die Auswahl der Videoclips für ein Video sowie deren Musiktitel.
    4. Das Bildmaterial wird dem Auftragnehmer in bearbeitetem Zustand, hochauflösend im JPG-Format, zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf die Abgabe von allen entstandenen Bildern oder auf die Abgabe von unbearbeiteten digitalen Rohdaten (RAW) besteht nicht. Gleiches gilt für die Bereitstellung von Videos. Hierbei wird dem Kunden eine finale Videodatei in mindestens 1080p Auflösung bereitgestellt, ein Anspruch auf den Erhalt von allen unbearbeiteten Videoclips besteht jedoch nicht. Bei der Bearbeitung der Bilder wird zwischen der „standardisierten Bearbeitung“ (auch „RAW-Bearbeitung“, „leichte Bearbeitung“ oder einfach nur „Bearbeitung“ genannt) und den „retuschierten Bildern“ (auch „komplett retuschiertes Bild“ oder „professionelle Bildbearbeitung“ genannt) unterschieden. Bei der standardisierten Bearbeitung werden Parameter wie die Belichtung, Kontrast, Zuschnitt und Vignette angepasst. Retuschierte Bilder werden vollumfänglich bearbeitet, hierzu gehört beispielsweise auch das Entfernen von Pickeln und störenden Objekten aus dem Hintergrund sowie perspektivische Verzerrungskorrektur. Wenn das Verfahren der Bildbearbeitung nicht genau genannt ist, ist immer die standardisierte Bearbeitung gemeint. Retuschierte Bilder werden immer extra aufgeführt, da dies mit einem erhörten Aufwand verbunden ist. Darüber hinausgehend können oft zusätzliche Retusche Leistungen wie aufwändiges Einfügen von Inhalten, umgestalten der Szenerie oder Austauschen des Hintergrundes optional mit angeboten werden, welche separat berechnet werden.
    5. Der Auftragnehmer schuldet die Übergabe der Aufnahmen innerhalb einer Frist von drei Monaten nachdem der Auftraggeber die Aufnahmen ausgewählt hat, oder falls eine Auswahl durch den Auftragnehmer erfolgt, drei Monate nach dem Drehtermin bzw. Fototermin, es sei denn, es handelt sich um Zusatzprodukte mit besonderem Aufwand. In diesem Fall wird ein Übergabetermin gesondert vereinbart.
    6. Der Auftragnehmer schuldet keine Aufbewahrung der digitalen Aufnahmen nach Abschluss des Auftrages. Hierfür bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.
    7. Der Auftragnehmer ist allerdings berechtigt, die digitalen Aufnahmen als Nachweis seiner Urheberschaft aufzubewahren.
  1. Durchführung von Werbeaktionen in Online-Medien (z. B. Social Media)
    1. Der Auftraggeber bestimmt das Budget der Werbekosten, das zusätzlich zur Vergütung anfällt. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung der Werbekosten durch den Auftraggeber unmittelbar an die Werbeplattform. Der Auftraggeber trägt sämtliche anfallenden Werbekosten.
    2. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber ausdrücklich keinen konkreten quantitativen und/oder wirtschaftlichen Erfolg (wie beispielsweise aber nicht abschließend eine bestimmte Anzahl an Leads, Mitarbeitern oder dergleichen) schuldet.
    3. Plattformen (z.B. Facebook, LinkedIn, Instagram, oder dergleichen) können im Einzelfall Werbekampagnen des Auftragnehmers, die dieser für den Auftraggeber erstellt hat, ohne Nennung von Gründen aussetzen. Ebenso können Plattformen Accounts, Werbekonten und/oder den Business Manager des Auftraggebers temporär oder permanent sperren. Der Auftragnehmer hat hierauf keinen Einfluss. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bleibt insoweit unberührt.
    4. Der Auftraggeber ist selbstständig dafür verantwortlich, die technischen Voraussetzungen bereitzuhalten, um das Angebot vollständig nutzen zu können. Bei Vorliegen von technischen Problemen des bereitgestellten Angebots ist der Auftraggeber zudem verpflichtet, an der Problemlösung bestmöglich mitzuwirken.
    5. Der Auftraggeber erkennt an, dass das Verhalten Dritter in den sozialen Medien nur schwer zu berechnen ist und der Auftragnehmer für das Verhalten Dritter nicht verantwortlich ist (z. B. negative Kommentare, Protestaktionen, etc.). Bestehen konkrete Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit von Inhalten Dritter oder ein sachlich begründeter Anlass einen möglichen Schaden für den Auftraggeber anzuwenden, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Inhalte (z. B. Kommentare) zu löschen oder Nutzer zu blockieren.
    6. Die Leistungen des Auftragnehmers beinhaltet, vorbehaltlich ausdrücklich anders lautender Vereinbarung, keine rechtliche Prüfung oder rechtliche Beratung (z. B. markenrechtlicher, datenschutzrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Art), sowie Erfüllung von gesetzlichen Informationspflichten des Auftraggebers (z. B. Anbieterkennzeichnung, Datenschutzerklärung, Verbraucherunterrichtung bei Fernabsatzverträge, Prüfungspflichten bei Linksetzung, Prüfungspflichten für die Inhalte von Forumsdiskussionen, Blogs und Chaträumen, Pflichten zur Beachtung medienrechtlicher Vorschriften, insbesondere Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, etc.). Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtliche Unterlagen (z. B. Ergänzungen der Datenschutzerklärung) zur Verfügung stellt, handelt es sich hierbei um rechtliche Muster ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, die vom Auftraggeber individuell zu prüfen sind.

III. Abnahme / Korrekturschleife

  1. Vom Auftraggeber gewünschte Änderungen bzw. Ergänzungen der Leistungen sind gesondert zu vereinbaren und werden je nach Zeitaufwand zusätzlich berechnet. Der Auftragnehmer kann die Leistungsdurchführung ablehnen, wenn nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber zu einer wesentlichen Vertragsänderung führen. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt die zuletzt getroffene, vertragliche Vereinbarung.
  2. Im Rahmen der Produktion/Auftragsdurchführung kann es zu Korrekturschleifen kommen, bei denen das Feedback des Auftraggebers notwendig wird. Das Feedback ist vom Auftraggeber an den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, um eventuelle Leistungsfristen einhalten zu können.
  3. vom Auftraggeber gewünschte Korrekturen sind begrenzt auf max. eine Korrekturschleife pro Leistungsgegenstand. Der Korrekturwunsch des Auftraggebers ist unverzüglich bei Bekanntwerden der jeweiligen Leistung schriftlich an den Auftragnehmer zu richten. Der Auftragnehmer ist ferner dazu berechtigt Korrekturen, die die zu erwartenden Ergebnisse des Leistungsgegenstandes verschlechtern, mit einer Begründung abzulehnen.
  4. Soweit Leistungsfristen vereinbart sind, verlängert sich diese im Falle der Änderung bzw. Ergänzung des Leistungsgenstandes.
  5. Die seitens des Kunden abzunehmenden (Teil-)Leistungen des Auftragnehmers gelten auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung des Auftragnehmers hin zur Abnahme der entsprechenden (Teil-)Leistung nicht innerhalb von 7 Werktagen schriftlich erklärt.

VI. Urheberrecht

  1. Urheber sämtlicher im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses gefertigten Aufnahmen, Texte und Grafiken ist der Auftragnehmer. Seine Rechte bestimmen sich nach Maßgabe des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG).
  2. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die von dem Auftragnehmer gelieferten Aufnahmen, Texte und Grafiken urheberrechtlich geschützt sind.

V. Einfaches Nutzungsrecht / Weitergehende Nutzungsrechte

  1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungen erhält der Auftraggeber an den gefertigten Aufnahmen ein auf den Vertragszweck beschränktes einfaches Nutzungsrecht.
  2. Weitergehende Nutzungsrechte wie z. B. die Vervielfältigung und/oder Verbreitung der Aufnahmen, Texte und Grafiken im Sinne des § 60 UrhG bestehen nur dann für den Auftraggeber, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Dieses Recht kann von der Bezahlung eines weiteren Honorars abhängig gemacht werden. Gleiches gilt für jede andere Veränderung oder Weiterbearbeitung der gefertigten Aufnahmen. Gleiches gilt ebenso für die Weitergabe von Nutzungsrechten durch den Auftraggeber an Dritte (z. B. andere Dienstleister wie Werbeagenturen, Regisseure, Stylisten, Locationberteiber, etc.)
  3. Die Rechteübertragung ist aufschiebend bedingt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen in Zusammenhang mit dem Auftrag. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine Lieferung oder Teillieferung bereits erfolgt ist.

VI. Honorar und Auslagen

  1. Die Vergütung des Auftragnehmers wird als Stundensatz oder in Form einer Pauschalen vereinbart.
  2. Von der vereinbarten Vergütung nicht umfasst sind die für die Durchführung der vertraglichen Leistung notwendigen Auslagen des Auftragnehmers, wie z. B. Reise-, Übernachtungs- oder Verpflegungskosten. Diese sind von dem Auftraggeber in angemessener Höhe zusätzlich zu tragen. Produktionen bis in die Abendstunden oder mit Beginn im Vormittagsbereich machen regelmäßig Übernachtungen in der Nähe der Produktion erforderlich. Der Auftraggeber hat hierzu die entstehenden Kosten zu übernehmen.
  3. An- und Abreisen des Auftragnehmers erfolgen jeweils vom Geschäftssitz des Auftragnehmers. Reisen bis 25 km einfache Strecke um den Geschäftssitz des Auftragnehmers werden mangels anderweitiger Vereinbarung nicht separat in Rechnung gestellt. Darüber hinaus gehende Fahrtstrecken werden mit 0,30 Euro (Netto) je gefahrenem km berechnet. Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug sowie erforderliche Übernachtungen und Verpflegung werden die Auslagen in tatsächlich entstandener Höhe in Rechnung gestellt und von dem Auftragnehmer nachgewiesen. Für die Fahrzeit wird grundsätzlich, unabhängig von der Anreiseart, 100 € (Netto) je Stunde berechnet. Hierbei wird je angefangener halben Stunde abgerechnet.
  4. Durch den Auftrag anfallende sonstige Kosten wie Parkgebühren, Maut- und Autobahngebühren sowie Eintrittsgelder und vor Ort anfallende Transferkosten sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Verlängerungen der vereinbarten Leistungszeiten stellt der Auftragnehmer je angefangene halbe Stunde in Rechnung. Es gilt der im Vertrag oder Angebot vereinbarte Stundensatz.
  6. Der Auftragnehmer ist berechtigt bei Vertragsschluss einen Vorschuss in Höhe von bis zu 100% des Gesamtpreises mit einer Zahlungsfrist von 7 Tagen in Rechnung zu stellen. In diesem Fall gilt der gebuchte Termin erst mit Eingang der Zahlung als für den Auftragnehmer verbindlich. Mithin ist der Auftragnehmer im Falle fehlender fristgerechter Zahlung nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet. Maßgeblich ist der Zahlungseingang des Betrags auf nachfolgendem Konto des Auftragnehmers:

Bankverbindung
Raiffeisenbank Aindling eG
hoch3fotografie GbR
IBAN: DE56 7206 9005 0000 0629 60
BIC: GENO DEF1 AIL

  1. Vergütungsansprüche des Auftragnehmers sind ohne Abzug fällig innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung.
  2. Die Eigentumsübertragung an den Aufnahmen steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Begleichung der Vergütungsansprüche des Auftragnehmers.

‍VII. Verzug

  1. Etwaige Fristen zur Leistungserbringung durch den Auftragsnehmer beginnen in jedem Fall nicht, bevor die vereinbarte Vergütung vollständig durch den Auftraggeber beglichen wurde und sämtliche notwendigen Mitwirkungshandlungen des Auftraggeber umfassend erbracht wurden.
  2. Ist der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Zahlungen nicht auszuführen.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 626 Abs. 1 BGB zu kündigen und sämtliche Leistungen einzustellen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber bei einer vereinbarten Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Raten gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die gesamte Vergütung, welche bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig würde, als Schadensersatz geltend zu machen. In diesem Fall muss sich der Auftragnehmer aber dasjenige anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder zu erwerben unterlässt.
  4. Sollten die vom Auftragnehmer bereitgestellten initialen Fragebögen nicht innerhalb der Frist von 90 Tagen nach Auftragsbestätigung ausgefüllt werden, entfällt der Leistungsanspruch seitens des Auftraggebers.

VIII. Vorzeitige Vertragsbeendigung und Rechtsfolgen

  1. Ansprüche, die durch die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber entstehen, bestimmen sich nach den nachfolgenden Regelungen.
  2. Kündigt der Auftraggeber nach Auftragserteilung vor Beginn der Ausführung der Produktion, schuldet der Auftraggeber 5 % des vereinbarten Nettohonorars als Entschädigung, § 648 S. 3 BGB.
  3. Bei Kündigung nach Beginn der Tätigkeit durch den Auftragnehmer schuldet der Auftraggeber – neben dem Honorar, das auf die bereits erbrachten Leistungen entfällt – 10% des Nettohonorars das auf die noch nicht erbrachten Leistungen entfällt als Entschädigung.
  4. Dem Auftraggeber steht es frei nachzuweisen, dass der durch die Kündigung entstandene Schaden geringer ist.
  5. Im Falle einer berechtigten Kündigung aus wichtigem Grund, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, entfällt der Schadensersatzanspruch.

IX. Haftung

  1. Die Haftung des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen für Pflichtverletzungen, die nicht wesentliche Vertragspflichten betreffen und die nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verursacht haben, ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.
  2. Für Mängel, Schäden oder nur teilweise ausgeführte Arbeiten, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen der Auftraggeber zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet.
  3. Sollte aufgrund besonderer Umstände, wie z. B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. der Auftragnehmer zu dem vereinbarten Produktionstermin nicht erscheinen, haftet dieser nicht für jegliche dem Auftraggeber daraus resultierende Schäden, Verluste oder Folgen. Der Auftragnehmer wird sich in einem solchen Fall um einen Ersatzfotografen bzw. Ersatzvideografen bemühen (soweit vom Auftraggeber gewünscht), der auf eigene Rechnung seine Leistung erbringt. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Für Mehrkosten, die durch die Buchung Dritter entstehen, wird nicht gehaftet.
  4. Bereits gezahlte Honorare für noch nicht erbrachte Leistungen werden dem Auftraggeber in den unter Punkt VII. 3 genannten Fällen zurückerstattet.
  5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Verletzungen, welche die Auftraggeber während des Produktion erleiden. Der Auftragnehmer empfiehlt diverse Produktionsspots, ob sich die Auftraggeber an die empfohlenen Orte begeben möchten, liegt im Ermessen der Auftraggeber.
  6. Für Schäden oder Verlust der digitalen Aufnahmen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  7. Der Auftragnehmer haftet für Überschreitung vereinbarter Liefertermine nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  8. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unpünktlichkeit oder Verhinderungen, sofern er diese nicht zu vertreten hat.
  9. Beanstandungen, die die vereinbarte Vertragsleistungen betreffen, sind innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Aufnahmen zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als vertragsgemäß und mangelfrei.

X. Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Zur Durchführung des Vertrages ist es erforderlich, dass der Auftragnehmer personenbezogene Daten verarbeitet.
  2. Der Auftragnehmer ist zur Vertraulichkeit bezogen auf die ihm im Rahmen der Vertragsabwicklung bekannt gewordenen Informationen verpflichtet.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung einzelner oder aller vertraglicher Pflichten der Hilfe Dritter, insbesondere Subunternehmer, zu bedienen. Sämtliche von dem Auftragnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Leistung genutzten Dienstleister (wie z. B. Partneragenturen für Social Media Werbeanzeigen, Freelancer, Projektplanungssoftware, Buchhaltungssoftware, etc.) werden von dem Auftragnehmer auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufnahmen zu eigenen Werbezwecken als Referenzprodukte zu nutzen und auch zu veröffentlichen, soweit nicht eine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt nicht nur für Videos, Bilder, Grafiken und Texte, sondern ebenfalls für Kennzahlen und Statistiken, welche zur Darstellung des Erfolgs einer Kampagne herangezogen werden können. Des Weiteren ist der Auftragnehmer berechtigt, den Firmennamen ebenso wie das Logo des Auftraggebers zu eigenen Werbezwecken zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für Subunternehmer, welche Maßgeblich am Projekt mitgearbeitet haben.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, anonymisierte Daten der Kampagnen zu erheben, auszuwerten und zu nutzen. Dies umfasst insbesondere aber nicht abschließend die Abbildung der Werbeanzeigen sowie der Kampagnenstrukturen und der Kampagnenstrategie.
  6. Bei Vertragsschluss erhält der Auftraggeber die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

XI. Änderung der AGB

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern, es sei denn die Änderung ist für den Auftraggeber nicht zumutbar. Dafür wird der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig benachrichtigen.
  2. Widerspricht der Auftraggeber den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung, gelten die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom Auftraggeber angenommen.

XII. Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so bleiben der erteilte Auftrag und die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen dennoch wirksam. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

Stand: 06.11.2023